Das
Öko-Kennzeichengesetz vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441), geändert durch Artikel
204 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
- 1.
- ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind,
- 2.
- ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nach § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind."
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
- 2.
- die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind."
- 3.
- In § 3 Nr. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Abs. 2 wird die Angabe § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
B. v. 20.01.2009 BGBl. I S. 78