Start
>
Inhalt BefBezG
>
§ 2
Updates
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 2 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG
k.a.Abk.
)
Artikel 1 G. v. 08.12.2008
BGBl. I S. 2366
(
Nr. 56
); zuletzt geändert durch
Artikel 151
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2180-7
Vereins- und Versammlungsrecht
2 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Schutz von Verfassungsorganen
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach §
1
verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
§ 1
←
→
§ 3
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 2 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BefBezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BefBezG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 BefBezG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §
2
an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in BefBezG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/8494/a157633.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Updates
|
Web-Widget
|
RSS-Feed