(1) Der Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in §
2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu entscheiden hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH entscheidet, werden die Beteiligungsrechte nach dem
Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH wahrgenommen.