§ 6 - BfAI-Personalgesetz (BfAIPG)

G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2370 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 700-7 Wirtschaftsverwaltung
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§ 6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu entscheiden hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH entscheidet, werden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH wahrgenommen.

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Zitierungen von § 6 BfAIPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BfAIPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfAIPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BfAIPG Schwerbehinderte Menschen (vom 01.01.2018)
... Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH. § 6 gilt ...


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