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Abschnitt 3 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)


Abschnitt 3 Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen

§ 3 Pelztiere



(1) 1Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht gehalten oder gezüchtet werden. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit

1.
die Tiere nicht der Natur entnommen sind und

2.
die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an die Haltung eingehalten sind.

3Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt. 4Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet. 5Sie kann erneut erteilt werden. 6Die erneute Erlaubnis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuvor erteilten Erlaubnis zu beantragen. 7Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, soweit es zum Schutz der Pelztiere erforderlich ist.

(2) Pelztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll.

(3) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt worden ist. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt wird. 3Abweichend von Satz 2 kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemessener Frist beseitigt werden können. 4Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(4) 1Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. 2In Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes können auch Regelungen hinsichtlich der nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten getroffen werden.

(5) 1Betrieben, die nach Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen und die am 31. August 2017 über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. 2Die vorläufige Erlaubnis erlischt,

1.
wenn nicht bis zum 5. Juli 2022 eine Erlaubnis beantragt wird oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

3Für die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von Absatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.




§ 4 Trächtige Tiere



1Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. 2Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

1.
nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder

2.
im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

3Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. 4Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.