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Abschnitt 4 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)


Abschnitt 4 Überwachung

§ 5 Auskunfts- und Duldungspflichten



(1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind, die der Behörde durch dieses Gesetz übertragen worden sind.

(2) Personen, die von der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde beauftragt worden sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,

2.
geschäftliche Unterlagen einsehen und

3.
ein Produkt, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder um ein Produkt, das solche Felle enthält, oder um ein Robbenerzeugnis handelt, untersuchen und Proben entnehmen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige ein Produkt, bei dem der hinreichende Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis handelt, auf seine Kosten untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen hat.




§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden



(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung

1.
der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und

2.
der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können

1.
Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von

a)
Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und

b)
Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr

zur Überwachung anhalten,

2.
den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften

a)
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,

b)
dieses Gesetzes oder

c)
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und

3.
in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.