(1) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach §
6 wird auf Antrag dem Eigentümer des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers aufgrund einer vorherigen Untersuchung nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.02 bis 2.18 erteilt, soweit die Anforderungen nach den §§
4 und
5 erfüllt sind.
(2) Der Eigentümer oder Ausrüster hat rechtzeitig alle erforderlichen zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen für den Freibord sowie den Schaltplan für die elektrische Anlage und gegebenenfalls den Nachweis ausreichender Stabilität vorzulegen.
(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach §
6 erteilt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des §
48 oder §
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.
(3)
1Jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.13 und 2.14 entzogen werden, wenn das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.
2Absatz 2 und die §§
48 und
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Bei der Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers sind die in Anhang
VIII in Verbindung mit Anhang
II § 2.13 vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen.
(1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe des Anhangs II § 2.06 festgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis oder ein Gemeinschaftszeugnis für das Befahren der Zone 1, das aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang
III § 10.05 erteilt ist, längstens drei Jahre.
(3) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer erneuten Untersuchung nach Anhang
II § 2.09 verlängert werden. Wird zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Verlängerung ohne Untersuchung vorgenommen, kann die Gültigkeitsdauer um höchstens ein Jahr verlängert werden. Dies ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in Anhang
II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.
(1) Schreiben die Bestimmungen der Anhänge
II,
III,
IV,
IX,
X und
XII vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zulassen, dass auf einem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden; im Falle der Anhänge
II bis
IV,
IX und
XII gilt dies jedoch nur, soweit sie aufgrund der Empfehlungen
- 1.
- der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,
- 2.
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1)
als gleichwertig anerkannt sind.
(2) Soweit noch keine Empfehlung für eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochen worden ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein vorläufiges Schiffsattest oder ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis, längstens für sechs Monate, erteilen.
(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Vorläufige Schiffsattest oder Vorläufige Gemeinschaftszeugnis einzutragen.