§ 7 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Kapitalanlagegesellschaften
Der Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Sondervermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, diesen im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den Abschlussprüfer des Sondervermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Berichtsteil zusammengefasst werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/a157887.htm