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Abschnitt 1 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 2 Kapitalanlagegesellschaft

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 5 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse



In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen Bezug zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kapitalanlagegesellschaft und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und die Anzeige- und Meldevorschriften beachtet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.


§ 6 Berichtszeitraum



Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.


§ 7 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Kapitalanlagegesellschaften



Der Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Sondervermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, diesen im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den Abschlussprüfer des Sondervermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Berichtsteil zusammengefasst werden.


§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen



(1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer Kapitalanlagegesellschaft und zur Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes und die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,

2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,

3.
Änderungen der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung sowie Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4.
Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs einer Kapitalanlagegesellschaft, der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes,

5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden ist,

7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau der Kapitalanlagegesellschaft sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.

(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen hat.

(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.

(5) Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten. Angemessene Abstände im Sinn des Satzes 1 sind regelmäßig drei bis fünf Jahre.


§ 9 Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen



Der Abschlussprüfer hat über die ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaft zu beurteilen. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.