(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Es ist zu berichten, ob die Anforderungen des §
11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Investmentgesetzes im Berichtszeitraum eingehalten wurden.
(2) Es ist zu beurteilen, ob die Eigenmittelrelation nach §
11 Absatz 3 des
Investmentgesetzes in Verbindung mit §
10 Absatz 9 Satz 2 bis 5 des
Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde.
(3) Im Fall des §
11 Absatz 4 des
Investmentgesetzes ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen Vorkehrungen zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen für Risiken aus den in §
11 Absatz 4 des
Investmentgesetzes genannten Geschäften angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Das Verhältnis zwischen den in Satz 1 bezeichneten Anrechnungsbeträgen und den anrechenbaren Eigenmitteln der Kapitalanlagegesellschaft zum Bilanzstichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeitraum sind darzustellen. Liegt bei einer Kapitalanlagegesellschaft eine Mehrzahl unterschiedlicher in §
11 Absatz 4 des
Investmentgesetzes genannter Geschäftsgestaltungen vor, sind die gemäß Satz 3 darzustellenden Anrechnungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Geschäftsgestaltungen zu untergliedern.