(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der Kapitalanlagegesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, der nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres liegt. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.
(2) Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse eines Berichtsteils nach Absatz 1 bis zum Ende des Berichtszeitraums ist zu berichten.