Beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob
- 1.
- das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung),
- 2.
- das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 4 der Derivateverordnung),
- 3.
- die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10 Absatz 3 der Derivateverordnung),
- 4.
- die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden (§ 26 Absatz 2 der Derivateverordnung) und
- 5.
- das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Derivateverordnung).
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§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften ... die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. ...
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278