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§ 34 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 34 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen



Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinn des § 67 Absatz 1 bis 3, des § 68 Absatz 1 und des § 90b Absatz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht

1.
der vor Erwerb nach § 67 Absatz 5 und 7, § 68 Absatz 2 oder § 90b Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelte Wert sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung und die Anschaffungsnebenkosten einander gegenüberzustellen sowie darzustellen, ob die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Investmentgesetzes sichergestellt wurde;

2.
die bei der Veräußerung nach § 70 Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Investmentgesetzes ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung einander gegenüberzustellen.



 

Zitierungen von § 34 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 InvPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ...