Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Unterabschnitt 2 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
|

Kapitel 3 Sondervermögen

Abschnitt 3 Verwaltung der Sondervermögen

Unterabschnitt 2 Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen

§ 33 Anwendbarkeit dieser Verordnung



Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen beziehungsweise bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ergibt.


§ 34 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen



Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinn des § 67 Absatz 1 bis 3, des § 68 Absatz 1 und des § 90b Absatz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht

1.
der vor Erwerb nach § 67 Absatz 5 und 7, § 68 Absatz 2 oder § 90b Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelte Wert sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung und die Anschaffungsnebenkosten einander gegenüberzustellen sowie darzustellen, ob die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Investmentgesetzes sichergestellt wurde;

2.
die bei der Veräußerung nach § 70 Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Investmentgesetzes ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung einander gegenüberzustellen.


§ 35 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland



Es ist darauf einzugehen, ob die Kapitalanlagegesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist. Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die Kapitalanlagegesellschaft für die Prüfung des § 67 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Investmentgesetzes verwendet hat.


§ 36 Berichterstattung über das Bewertungsverfahren



(1) Im Prüfungsbericht sind die Sachverständigen namentlich anzugeben, die für das Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt waren, und es ist anzugeben, ob die neu bestellten Sachverständigen der Bundesanstalt ordnungsgemäß angezeigt worden sind.

(2) 1Es ist anzugeben, ob sämtliche im Berichtszeitraum erstatteten Gutachten den Abschlussprüfern vorliegen. 2Es ist zu beurteilen, ob die erstatteten Gutachten einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen.

(3) Es ist anzugeben, ob die Kapitalanlagegesellschaft den Sachverständigen die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(4) 1Es ist anzugeben, ob der Sachverständigenausschuss die Verkehrswerte sämtlicher Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall neu ermittelt hat und ob beim Eintreten von wertverändernden Umständen, die von der Kapitalanlagegesellschaft als wesentlich definiert wurden, neu bewertet wurde. 2Es ist anzugeben, ob für alle Objekte entsprechende Gutachten vorlagen.

(5) Über Abweichungen von der mit der Bundesanstalt abgestimmten Mustergeschäftsordnung gemäß § 77 Absatz 1a Satz 2 des Investmentgesetzes ist zu berichten.

(6) Ferner ist anzugeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder der Wert einer Beteiligung an einer ÖPP-Projektgesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinn des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelt wurde.




§ 37 Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte



(1) Die Verkehrswerte oder Kaufpreise der für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien sind für das Berichtsjahr sowie das Vorjahr einzeln anzugeben.

(2) Es sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter anzugeben, die zu dieser Wertveränderung geführt haben. Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe dafür nachvollziehbar sind.


§ 38 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen



Es ist ergänzend zur Berichterstattung nach § 28 Absatz 2, ansonsten gesondert insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:

1.
die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 68a Absatz 2 des Investmentgesetzes;

2.
die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 69 des Investmentgesetzes;

3.
die Einhaltung der in § 82 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Investmentgesetzes genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten;

4.
die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 und 2 sowie § 90b Absatz 7 des Investmentgesetzes enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Spezial-Sondervermögen.


§ 39 Vergabeverfahren



Es ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft für die Vergabe von Leistungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens abgerechnet werden, eingehalten wurden.


§ 40 Weitere Berichtspflichten



(1) Über die ordnungsgemäße Ertragsverwendung nach § 78 des Investmentgesetzes ist zu berichten.

(2) Werden dem Sondervermögen eigene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.