Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinn des §
67 Absatz 1 bis 3, des §
68 Absatz 1 und des §
90b Absatz 1 Nummer 1 des
Investmentgesetzes für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
- 1.
- der vor Erwerb nach § 67 Absatz 5 und 7, § 68 Absatz 2 oder § 90b Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelte Wert sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung und die Anschaffungsnebenkosten einander gegenüberzustellen sowie darzustellen, ob die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Investmentgesetzes sichergestellt wurde;
- 2.
- die bei der Veräußerung nach § 70 Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Investmentgesetzes ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung einander gegenüberzustellen.