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Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (36. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2483 (Nr. 59); Geltung ab 19.12.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 und des § 35 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37)

-
Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48)


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 19. Dezember 2008 FuttMV § 29, § 32, Anlage 2a, Anlage 5

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4" durch die Angabe „und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

2.
§ 32 Abs. 4 wird aufgehoben.

3.
In Anlage 2a wird die Position

1234567
„Unterstützung
der Nierenfunk-
tion bei chroni-
scher Nieren-
insuffizienz
niedriger
Phosphorgehalt,
niedriger
Proteingehalt,
jedoch hoch-
wertiges Protein
Hunde und
Katzen
Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle
zunächst bis zu
6 Monaten.
Wird das Diät-
futtermittel bei
akuter Nieren-
insuffizienz
empfohlen, so
beträgt die
empfohlene
Fütterungsdauer
2 bis 4 Wochen
a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
„Wasser zur freien
Aufnahme anbieten."
„Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung
oder Verlängerung der
Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes
einzuholen."
b) Es kann empfohlen
werden, das Diätfutter-
mittel auch bei akuter
Niereninsuffizienz zu
verfüttern."


 
durch die Position

1234567
„Unterstützung
der Nierenfunk-
tion bei chroni-
scher Nieren-
insuffizienz
niedriger
Phosphorgehalt,
niedriger
Proteingehalt,
jedoch hoch-
wertiges Protein
oder
Hunde und
Katzen
Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle
zunächst bis zu
6 Monate.
Wird das Diät-
futtermittel bei
akuter Nieren-
insuffizienz
empfohlen, so
beträgt die
empfohlene
Fütterungsdauer
2 bis 4 Wochen.
a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
„Wasser zur freien
Aufnahme anbieten."
b) Hinweis auf Ver-
packung, Behältnis
oder Etikett:
„Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung
oder Verlängerung der
Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes
einzuholen."
Es kann empfohlen
werden, das Diätfutter-
mittel auch bei akuter
Niereninsuffizienz zu
verfüttern."
niedrige Phos-
phatabsorption
durch Aufnahme
von Lanthancar-
bonat-Octahy-
drat
ausge-
wachsene
Katzen
Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
Lanthancarbo-
nat-Octahydrat
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt)


 
ersetzt.

4.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

(1)(2)(3)(4)(5)
„3. Fluor 5) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150  
- Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Tiefseegarnelen,
wie z. B. Krill
500  
- Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill 3.000   
- Phosphate 2.000   
- Calciumcarbonat 350  
- Magnesiumoxid 600  
- kohlensaurer Algenkalk 1.000   
Vermiculit (E 561) 3.000   
Ergänzungsfuttermittel   
- mit ≤ 4 % Phosphor 500  
- mit > 4 % Phosphor 125 6)  
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150  
- Alleinfuttermittel für Rinder,
Schafe und Ziegen
   
- laktierend 30  
- sonstige 50  
- Alleinfuttermittel für Schweine 100  
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350  
- Alleinfuttermittel für Küken 250  
- Alleinfuttermittel für Fische 350".  


 
b)
Die Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

(1)(2)(3)(4)(5)
„14. Unkrautsamen und nicht
gemahlene oder in sonstiger
Weise zerkleinerte Früchte,
die Alkaloide, Glukoside
oder andere giftige Stoffe
enthalten, einzeln oder
insgesamt, darunter
Alle Futtermittel 3.000   
Datura stramonium L.  1.000".   


 
c)
In Nummer 21 wird in Spalte 1 die Angabe „TDE-" durch die Angabe „DDD- (oder TDE-)" ersetzt.

d)
Die Nummern 28, 29 und 31 werden gestrichen.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2008.