Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung (RHmVuFuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1; Geltung ab 01.09.2008
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Artikel 3 Inkrafttreten, Befristung


Artikel 3 ändert mWv. 1. März 2009 RhmV § 1a, § 6, FuttMV § 24c, § 36a, § 37

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Die Rückstands-Höchstmengenverordnung und die Futtermittelverordnung gelten mit Ablauf des 28. Februar 2009 wieder in ihrer am 31. August 2008 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.



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