§ 280 Einholung eines Gutachtens
(1) 1Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. 2Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2)
1Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
2Das Ergebnis einer Anhörung nach
§ 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
- das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
- 2.
- die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
- 3.
- den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
- 4.
- den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
- 5.
- die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
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interne Verweise§ 282 FamFG Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (vom 01.10.2023) ... Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens ( § 280 Absatz 1 ) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur ... kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393
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