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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde (BtBStG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 FamFG § 279, § 280, § 293, § 294, § 295

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 279 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient" werden gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1.
persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,

2.
Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1896 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

3.
Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und

4.
diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen."

2.
Dem § 280 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt."

3.
Dem § 293 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist."

4.
§ 294 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1" werden durch die Wörter „gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist."

5.
Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BtBStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtBStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 11 werden nach ...