Änderung § 309a FamFG vom 01.01.2023

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§ 309a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 309a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 309a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde


vorherige Änderung

 


(1) Endet die Betreuung durch Tod des Betroffenen, so hat das Gericht dies der Betreuungsbehörde mitzuteilen.

(2) 1 Das Gericht kann der Betreuungsbehörde Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen. 2 Das Gericht unterrichtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt. 3 Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet würde. 4 Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.




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