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Änderung § 340 FamFG vom 01.01.2023

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§ 340 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 340 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Textabschnitt unverändert)

§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen


Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind

(Text alte Fassung)

1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen,

(Text neue Fassung)

1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen,

2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie

3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,

soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt.