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Änderung § 382 FamFG vom 01.01.2023

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§ 382 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 382 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) 1 Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. 2 Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. 2 Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. 2 Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.