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Änderung § 62 FamFG vom 27.02.2024

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§ 62 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
§ 62 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache


(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder

2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(Text alte Fassung)

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor.

(4)
Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(heute geltende Fassung)