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Änderung § 427 FamFG vom 27.02.2024

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§ 427 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
§ 427 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 427 Einstweilige Anordnung


(1) 1 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. 2 Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. 2 Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

 

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