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Änderung § 61 FamFG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 ZStrWuPRÄndG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 61 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 61 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde | |
| (Text alte Fassung) (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. | (Text neue Fassung) (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt. |
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. (3) 1 Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und | |
2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. | 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 1.000 Euro beschwert ist. |
2 Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. | |
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