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Änderung § 182 FamFG vom 01.04.2026

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§ 182 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 182 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83

(Textabschnitt unverändert)

§ 182 Inhalt des Beschlusses


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. 2 Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. 2 Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.

(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.