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Änderung § 162 FamFG vom 01.01.2013

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§ 162 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 162 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418

(Textabschnitt unverändert)

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts


(Text alte Fassung)

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen.

(3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2 Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) 1 In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. 2 Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) 1 In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.