Änderung § 261 FamFG vom 01.05.2013

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§ 261 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 261 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.03.2012 BGBl. II S. 178, 2013 II 431
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 261 Güterrechtssachen


(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.

(Text alte Fassung)

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(Text neue Fassung)

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

 



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