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Änderung § 492 FamFG vom 01.09.2013

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§ 492 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 492 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 492 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. 3 Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. 4 Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. 5 Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.

(2) 1 Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. 2 Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. 3 Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. 4 Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.


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