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Änderung § 493 FamFG vom 01.09.2013

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§ 493 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 493 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 493 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 493 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)