Änderung § 77 FamFG vom 09.06.2017

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§ 77 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 77 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Bewilligung


(1) 1 Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2 In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung an Eides statt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt.

(heute geltende Fassung) 
 



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