Änderung § 417 FamFG vom 21.08.2019

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§ 417 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung
§ 417 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
(Textabschnitt unverändert)

§ 417 Antrag


(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) 1 Der Antrag ist zu begründen. 2 Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1. die Identität des Betroffenen,

2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,

3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,

4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie

5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.

3 Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.




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