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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (2. AusrPflDVG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2019 FamFG § 417

Dem § 417 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) und Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. AusrPflDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AusrPflDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 3 JStrRAnpG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 70 Satz 2 und 3" durch die ...