Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
- Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
- 2.
- Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
- 3.
- sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
- 1.
- die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
- 2.
- die Voraussetzungen einer Klageänderung,
- 3.
- die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
- 4.
- die Güteverhandlung,
- 5.
- die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
- 6.
- das Anerkenntnis,
- 7.
- die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
- 8.
- den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.
- 1.
- Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
- 2.
- Klage die Bezeichnung Antrag,
- 3.
- Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
- 4.
- Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
- 5.
- Partei die Bezeichnung Beteiligter.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) 1Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
- im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
- 2.
- in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
- 3.
- für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
- 4.
- für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
- 5.
- im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
- 6.
- in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
- 7.
- für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) 1Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) 1Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1)
1In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.
2Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen.
3Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
4§
520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie §
522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2)
1Die §§
514,
516 Abs. 3, §
521 Abs. 2, §
524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§
527,
528,
538 Abs. 2 und §
539 der
Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend.
2Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach §
68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§
233 und
234 Abs. 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§
578 bis 591 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2)
1Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
2Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken.
3In den Fällen des
§ 707 Abs. 1 und des
§ 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.