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Zitierungen von § 366 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 366 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 367 FamFG Wiedereinsetzung
... im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig ...
§ 368 FamFG Auseinandersetzungsplan; Bestätigung (vom 01.09.2013)
... erteilen. (2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat der Notar nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist entsprechend ...
§ 370 FamFG Aussetzung bei Streit (vom 01.09.2013)
... unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu ...
§ 371 FamFG Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
... Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ... Vereinbarung oder Auseinandersetzung. (2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. ...
§ 372 FamFG Rechtsmittel
... Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden ...
§ 487 FamFG Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft (vom 01.09.2013)
... betreffen. (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 ...
§ 493 FamFG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 NotAufgÜbG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.08.2013)
... Wörter „in den Geschäftsräumen des Notars" ersetzt. 6. § 366 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils ... nach Nummer 3 betreffen." b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 364 bis 372" durch die Angabe „§§ 365 bis 372" ersetzt. 11. In ... 2 wird die Angabe „§§ 364 bis 372" durch die Angabe „§§ 365 bis 372" ersetzt. 11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe „§ ... S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
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