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Änderung § 65 FamGKG vom 01.01.2026

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§ 65 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 65 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen


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(1) 1 Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. 2 Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.