§ 64 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 64 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
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(Text alte Fassung) § 64 (neu) | (Text neue Fassung)§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten |
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden. |