Artikel 20 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 20 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KonsG § 2, § 11

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird nach den Wörtern „Mitwirkung bei der Erledigung von" das Wort „Familiensachen," eingefügt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 342 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 348 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 20 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 5 PStRÄndG Änderung des Konsulargesetzes
... 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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