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Artikel 38 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GBMG § 2

§ 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen und die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter „Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

4.
In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 38 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 4 ERVGBG Änderungen sonstigen Bundesrechts
... Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe ...