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Artikel 37 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GBWiederhV § 1, § 5

Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschadet des § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts."



 

Zitierungen von Artikel 37 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 23 BRBG 2010 Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
... Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 37 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird ...