Artikel 66 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 66 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes


Artikel 66 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SCEAG § 10, § 35

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 147 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 395 in Verbindung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt und nach dem Wort „Gericht" die Wörter „als Registergericht" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 66 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 66 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 11 BilMoG Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
... vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...


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