Das
Umwandlungsgesetz vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel
17 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort sofortige" gestrichen.
- d)
- Absatz 7 wird Absatz 5.
- 2.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort sofortige" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102