Die
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens durch folgende Gruppen:
-
- a)
- Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften sowie Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen,
- b)
- Finanzdienstleistungsunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,".
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird der Buchstabe e abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f wird angefügt:
f) 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes."
- 2.
- § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern Einrichtungen und Unternehmen," die Wörter mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Angabe § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" durch die Angabe § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 17" ersetzt und nach den Wörtern Einrichtungen und Unternehmen," die Wörter mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften," angefügt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" durch die Angabe § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3" ersetzt.
- 3.
- § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und" durch jeweils die Wörter bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach" die Wörter § 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgesetzes oder nach" eingefügt und die Wörter § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" durch die Wörter § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" ersetzt.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem auf Absatz 4 folgenden Absatz wird die Angabe (4)" durch die Angabe (5)" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 Anwendung."
- 5.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1.1.3 wird die Angabe § 2 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe § 2 Abs. 7 Satz 3" ersetzt.
- b)
- Die Nummer 1.1.13.1.1 wird wie folgt gefasst:
1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten-, Kreditkartengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 10 KWG | 1.000". |
-
- c)
- In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG" durch die Angabe § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG" ersetzt.
- d)
- In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG" durch die Angabe § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG" ersetzt.
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470