Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der
AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch die Verordnung vom
18. Februar 2008 (BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
-
- aa)
- § 18 Abs. 3 AufenthG
(keine qualifizierte Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
- bb)
- § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung)
erteilt am
befristet bis
- cc)
- § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
erteilt am
befristet bis
- dd)
- § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
- ee)
- § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit in Deutschland anerkanntem Abschluss oder zwei Jahren Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
- ff)
- § 20 Abs. 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
- gg)
- § 20 Abs. 5 AufenthG
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
- hh)
- § 21 Abs. 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
- ii)
- § 21 Abs. 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
- jj)
- § 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis".
- 2.
- In Spalte B wird zum neu gefassten Buchstaben b aus der Spalte A jeweils zu den Doppelbuchstaben aa bis ii die Angabe (2)*)" eingefügt.
- 3.
- In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:
oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
befristet bis
-
-
- pp)
- dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
befristet bis".
- 4.
- In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchstaben k die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:
l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
-
- m)
- dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am".
- 5.
- In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buchstaben l und m aus der Spalte A jeweils die Angabe (2)*)" eingefügt.
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437