Artikel 6 - Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KStG § 31, § 34, mWv. 1. Januar 2008 § 34, § 37

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben."

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 13a wird folgender Satz angefügt:

„§ 31 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

 
b)
Dem Absatz 13d wird folgender Satz angefügt:

„§ 37 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals im Kalenderjahr 2008 anzuwenden."

3.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1.000 Euro beträgt."

bb)
Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist oder ohne Anwendung des Satzes 6 fällig geworden wäre."

b)
Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und auf die vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6 oder dieser Satz angewendet worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 6 Steuerbürokratieabbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StBürokratAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBürokratAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 StBürokratAbG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 am 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 6 MEG III Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1. ...


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