Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGBIIIuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2860 (Nr. 63); Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB III § 341, § 363, mWv. 1. Januar 2008 § 345a, § 347, § 349

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „3,3 Prozent" durch die Angabe „3,0 Prozent" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

2.
§ 345a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 347 Nr. 9 wird aufgehoben.

4.
In § 349 Abs. 2 werden die Wörter „, für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember."

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Artikel 1a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB VI § 224a

In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 bis 4 sowie Artikel 1a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.



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