Artikel 4 - Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbMINAG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB IV § 71b

§ 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 248 des Dritten Buches" durch die Angabe „§ 434s Abs. 5 des Dritten Buches" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget)."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ArbMINAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMINAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Bekanntmachung SGBIVNB
... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), 26. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), 27. den teils am 1. Januar 2009 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 1 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert: 1. ...


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