- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Grundsatz
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung oder der folgenden Vorschriften erteilt werden."
- 2.
- Die §§ 2, 3, 5 und 7 bis 11 werden aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort Arbeitserlaubnis" durch die Angabe Arbeitserlaubnis-EU" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 werden aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung (3)" wird gestrichen.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung (1)" gestrichen und das Wort Arbeitserlaubnis" durch die Angabe Arbeitserlaubnis-EU" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- In der Überschrift der Anlage (zu § 6) wird die Angabe Abs. 1" gestrichen.
V. v. 08.11.2010 BGBl. I S. 1536
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933