Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
- 0.
- In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort stationäre" gestrichen.
- 1.
- § 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben und".
- 2.
- In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch die Wörter nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt.
- 3.
- § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 4.
- Dem § 153 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst:
4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung".
- 6.
- In § 256a Abs. 1a werden die Wörter nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch die Wörter nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 6a.
- In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3" durch die Angabe § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959