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Änderung § 2 EStZustV vom 01.01.2014

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§ 2 EStZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 2 EStZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungszeitraum


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.