Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (3. AltvDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2009 StDÜV § 7

Der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), wird folgender § 7 angefügt:

 
„§ 7 Rentenbezugsmitteilungen

Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Einkommensteuergesetzes findet ausschließlich die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. AltvDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AltvDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 8 StRVÄndV Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
... vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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